Sortenschutz

Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der Sortenschutz dient somit der  Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. 
Jeder Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann beim Bundessortenamt den Sortenschutz auf der Grundlage des Sortenschutzgesetzes beantragen. 

Eine Pfalnzensorte ist danach schutzfähig, wenn sie unterscheidbar, beständig und neu ist und zudem durch eine eintragbare Sortenbezeichnung - Namen  bezeichnet ist.

Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist, Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschl. Samen) der Sorte zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen, hierfür zu erzeugen oder einzuführen. 
Die Verwendung einer geschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte bedarf hingegen nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers.

Das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen kann nur durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus und durch ergänzende Untersuchungen im Labor geprüft werden. 

Dabei werden Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit anhand von Merkmalen beurteilt, die in nationalen oder internationalen Richtlinien festgelegt sind und die auf der Grundlage des Prüfungsanbaus erfaßt werden.

Die Dauer eines Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre.

Quelle: Auszüge aus dem Text des Bundessortenamtes