|
Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht
und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Der
Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen
Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein der
Sortenschutzinhaber oder sein Rechtsnachfolger berechtigt ist,
Vermehrungsmaterial (Pflanzen und Pflanzenteile einschl. Samen) der
Sorte zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen, hierfür zu
erzeugen oder einzuführen. Das Vorliegen der Schutzvoraussetzungen kann nur durch Anbau im Freiland oder im Gewächshaus und durch ergänzende Untersuchungen im Labor geprüft werden. Dabei werden Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit anhand von Merkmalen beurteilt, die in nationalen oder internationalen Richtlinien festgelegt sind und die auf der Grundlage des Prüfungsanbaus erfaßt werden. Die Dauer eines Sortenschutzes beträgt 25 Jahre; bei Hopfen, Kartoffel, Rebe und Baumarten 30 Jahre. |
Quelle: Auszüge aus dem Text des Bundessortenamtes